Das BAG hat aufgerÀumt
Ein Klassiker der HR-Praxis wackelt: Das BAG hat entschieden, dass das digitale Einwurfeinschreiben der Deutschen Post keinen Anscheinsbeweis mehr fĂŒr den Zugang eines Schreibens liefert (Urteil v. 7.5.2026, Az. 2 AZR 184/25).
Der Grund: Der Zusteller scannt beim digitalisierten Verfahren nur noch einen Barcode am Zustellort â ohne Adresse und Uhrzeit des tatsĂ€chlichen Einwurfs zu dokumentieren. Das belegt Anwesenheit, nicht Zustellung.
Im entschiedenen Fall ging es um eine BEM-Einladung: Der Arbeitnehmer bestritt den Erhalt, der Arbeitgeber konnte den Zugang nicht beweisen â selbst der Zusteller als Zeuge half nicht weiter. Die Folge: Die spĂ€tere krankheitsbedingte KĂŒndigung war sozial ungerechtfertigt.
Betrifft nicht nur KĂŒndigungen, sondern jede zugangsbedĂŒrftige ErklĂ€rung â Abmahnung, BEM-Einladung, Fristsetzung. Im Streitfall trĂ€gt der Arbeitgeber die volle Beweislast.
Ist bei Ihnen dokumentiert, wie Zustellungen im Zweifel belegt werden?