Urlaub in der Zeitarbeit

Gesetz, Tarif und Praxis einfach erklÀrt

Die Frage nach Urlaub in der Zeitarbeit wirkt auf den ersten Blick einfach – tatsĂ€chlich greifen hier jedoch mehrere Ebenen ineinander: gesetzliche Mindestregelungen, branchenspezifische TarifvertrĂ€ge und individuelle Vereinbarungen. Wer die Unterschiede kennt, kann AnsprĂŒche besser einordnen und bewerten.

Die Inhalte dieses Artikels dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Trotz sorgfĂ€ltiger Recherche kann keine GewĂ€hr fĂŒr die Richtigkeit, VollstĂ€ndigkeit und AktualitĂ€t ĂŒbernommen werden. Bei konkreten rechtlichen Fragestellungen empfiehlt es sich, eine qualifizierte Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen.


1. Was ist eigentlich was? (Grundbegriffe verstÀndlich erklÀrt)

Bevor wir ins Detail gehen, lohnt sich eine klare Abgrenzung:

  • Urlaubstage: Anzahl der freien Tage pro Jahr
  • Urlaubsentgelt: Lohnfortzahlung wĂ€hrend des Urlaubs
  • Urlaubsgeld: zusĂ€tzliche freiwillige oder tarifliche Sonderzahlung

Diese Unterscheidung ist entscheidend – denn rechtlich werden diese Punkte völlig unterschiedlich behandelt.


2. Gesetzliche Regelungen – was gilt ohne Tarifvertrag?

Auch in der Zeitarbeit gilt zunÀchst das allgemeine Arbeitsrecht, insbesondere das Bundesurlaubsgesetz.

Urlaubsanspruch (gesetzliches Minimum)

  • Mindestens 24 Werktage bei 6-Tage-Woche
  • Entspricht 20 Arbeitstagen bei 5-Tage-Woche

Dieser Anspruch gilt fĂŒr alle Arbeitnehmer – unabhĂ€ngig von der Branche, also auch fĂŒr Zeitarbeit.

Wichtig:

  • Der volle Anspruch entsteht erst nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit
  • Vorher: anteiliger Urlaub (1/12 pro Monat)

Urlaubsentgelt (Bezahlung im Urlaub)

WĂ€hrend des Urlaubs muss das Gehalt weitergezahlt werden.

  • Grundlage: durchschnittlicher Verdienst der letzten 13 Wochen
  • Überstunden werden dabei nicht berĂŒcksichtigt

Das bedeutet: Urlaub ist bezahlte Freizeit, kein Verdienstausfall.


Urlaubsgeld (nicht gesetzlich garantiert!)

Hier liegt ein hÀufiger Irrtum:

  • Kein gesetzlicher Anspruch auf Urlaubsgeld
  • Anspruch entsteht nur durch:
    • Tarifvertrag
    • Arbeitsvertrag
    • Betriebsvereinbarung
    • betriebliche Übung

Ohne solche Grundlage gibt es kein zusÀtzliches Geld zum Urlaub.


3. Der GVP-Tarifvertrag – Standard in der Zeitarbeit

In der Praxis arbeiten ĂŒber 90 % der ZeitarbeitskrĂ€fte unter einem Tarifvertrag der Branche, heute insbesondere dem Tarifwerk des Gesamtverband der Personaldienstleister (GVP).

Seit 2026 gilt ein einheitliches Tarifwerk der DGB-Gewerkschaften mit dem GVP . Details finden Sie direkt auf dessen Homepage: https://personaldienstleister.de/personaldienstleistungen/zeitarbeit/tarif/gvp-tarifwerk/


3.1 Urlaubstage im GVP-Tarif

Der Tarif verbessert die gesetzlichen Mindestwerte deutlich:

  • 25 Tage im 1. Jahr
  • 27 Tage im 2.–3. Jahr
  • 30 Tage ab dem 4. Jahr

Damit liegt die Branche tariflich ĂŒber dem gesetzlichen Minimum.


3.2 Urlaubsentgelt im Tarif

Auch im GVP-Tarif gilt:

  • Bezahlung erfolgt auf Basis des durchschnittlichen Verdienstes
  • Berechnungsmethodik ist tariflich konkretisiert
  • genaue BetrĂ€ge sind inhaltlich geschĂŒtzt deshalb veröffentlichen wir sie hier nicht. Diese mĂŒssen konkret bei dem Mitgliedsunternehmen angefragt werden.

FĂŒr Arbeitnehmer ist entscheidend:
âžĄïž Der Urlaub fĂŒhrt nicht zu Einkommensverlusten


3.3 Urlaubsgeld im GVP-Tarif

Ein wesentlicher Unterschied zum Gesetz:

  • Anspruch auf tarifliches Urlaubsgeld (Sonderzahlung)
  • Auszahlung meist:
    • abhĂ€ngig von Betriebszugehörigkeit
    • an Stichtage gekoppelt
  • hĂ€ufig kombiniert mit Weihnachtsgeld

Zusatzaspekt:

  • Gewerkschaftsmitglieder können zusĂ€tzliche Boni erhalten (z. B. IG Metall Mitgliedervorteil)

3.4 Bedeutung fĂŒr die Praxis

Der GVP-Tarif schafft:

  • höhere Urlaubstage
  • zusĂ€tzliche Sonderzahlungen
  • klare Berechnungsregeln

âžĄïž Ohne Tarifvertrag wĂ€re die Situation fĂŒr Arbeitnehmer deutlich schlechter


4. Besonderheiten in der Zeitarbeit

Ein Punkt, der oft missverstanden wird:

  • Urlaub wird beim Zeitarbeitsunternehmen beantragt, nicht beim Einsatzbetrieb
  • Kein Zwangsurlaub bei Nichteinsatz zulĂ€ssig

Das ArbeitsverhĂ€ltnis besteht immer mit dem Verleiher – nicht mit dem Kundenunternehmen.


5. Sonderfall: HaustarifvertrÀge und individuelle Regelungen

Neben dem GVP-Tarif existieren auch:

HaustarifvertrÀge (Firmentarife)

Einzelne Personaldienstleister schließen eigene TarifvertrĂ€ge ab.

Diese können:

  • bessere Leistungen bieten (z. B. mehr Urlaubstage)
  • aber auch abweichende Regelungen enthalten

âžĄïž FĂŒr Arbeitnehmer entscheidend:

  • Immer prĂŒfen, welcher Tarif konkret gilt

Arbeitsvertragliche Besonderheiten

Wenn kein Tarifvertrag gilt:

  • Urlaub kann individuell geregelt sein
  • Urlaubsgeld oft gar nicht vorhanden
  • Mindeststandards bleiben aber zwingend

6. Fazit: Wie ist Urlaub in der Zeitarbeit insgesamt zu bewerten?

Wenn man es nĂŒchtern betrachtet:

  • Gesetzlich: nur Mindestschutz (20 Tage, kein Urlaubsgeld)
  • Tariflich (GVP): deutliche Verbesserung (bis 30 Tage + Sonderzahlungen)
  • Individuell: stark abhĂ€ngig vom Arbeitgeber

Die RealitĂ€t der Branche wird daher maßgeblich durch TarifvertrĂ€ge geprĂ€gt.


Klare Einordnung fĂŒr Leser

Wenn Du die Situation schnell verstehen willst:

  • Ohne Tarifvertrag → nur Mindesturlaub, kein Urlaubsgeld
  • Mit GVP-Tarif → mehr Urlaub + zusĂ€tzliche Zahlungen
  • Mit Haustarif → individuelle PrĂŒfung erforderlich

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